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   BGH, 14.01.2016 - 4 StR 543/15   

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https://dejure.org/2016,753
BGH, 14.01.2016 - 4 StR 543/15 (https://dejure.org/2016,753)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 StR 543/15 (https://dejure.org/2016,753)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 4 StR 543/15 (https://dejure.org/2016,753)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nichtwiederherstellung der Öffentlichkeit als absoluter Revisionsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 193
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.07.2000 - 3 StR 228/00

    Beweiskraft des Protokolls der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 543/15
    Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 StR 47/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 3 StR 228/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. mwN).
  • BGH, 31.03.1994 - 1 StR 48/94

    Wesentliche Förmlichkeit - Revisionsgrund - Protokoll - Vermerk -

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 543/15
    Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 StR 47/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 3 StR 228/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. mwN).
  • BGH, 14.05.2002 - 3 StR 95/02

    Absoluter Revisionsgrund; Öffentlichkeit; Wiederherstellung der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 543/15
    Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 StR 95/02).
  • BGH, 15.02.2024 - 2 StR 404/23

    Vergewaltigung

    b) Die unterbliebene Wiederherstellung der Öffentlichkeit nach der Vernehmung eines Geschädigten und vor der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. T.   sowie der Inaugenscheinnahme des Videos zur Alkoholisierung des Geschädigten im Fall 63 ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 4 StR 543/15, StraFo 2016, 112; vom 31. Mai 2017 - 2 StR 428/16, juris Rn. 4).
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